Vertragsgegenstand

Profuturum GmbH
Siezenheimerstrasse 39D
5020 Salzburg
(im Folgendem Lizenzgeber (LG)) -

und

der Kunde
(im Folgendem Lizenznehmer (LN))

Präambel

LG vertreibt ein Programm/Software (Lizenzprogramm), dass in seiner Firma selbst entwickelt worden ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Teile des Programms Urheberrechtschutz genießen. LN erwirbt eine Lizenz vom LG für das vorgenannte Programm, um dieses für jeweils ein Bauprojekt einzusetzen. Das Programmsoll insbesondere verwendet werden, um laufende Projekt-Budget-Kontrolle zu erhalten und um ein einheitliches und transparentes Reporting zu gewährleisten.


1.1. Lizenz bei Vertragsabschluss

Der LG räumt dem LN durch die Zahlung des Entgelts gemäß Punkt 4 bedingte – nicht übertragbare, persönliche, nicht ausschließliche, örtlich beschränkte, zeitlich (auf die Dauer dieses Vertrages) beschränkte Lizenz zur Benutzung der LIZENZPROGRAMME wie folgt ein.

Die Lizenz umfasst die bestimmungsgemäße Benutzung des Lizenzprogrammes (Punkt 2.1) sowie der zu diesen gehörenden Anwenderdokumentation. Der LN ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.

LN im Sinne dieses Vertrages ist ausschließlich der angeführte Vertragspartner.

1.2. Weitere Lizenzen

Will der LN später Nutzungsrechte für weitere Lizenzen bzw. Programme nutzen, wird dies in weiteren Anlagen vereinbart. Bei fehlender gegenteiliger Vereinbarung werden diese weiteren Lizenzen bzw. Programme zusätzlich zur derzeitigen Lizenz Vertragsbestandteil. Auch diese Programme (Module) sind LIZENZPROGRAMME im Sinne dieses Vertrages und unterliegen seinen Bestimmungen


2. UMFANG DER LIZENZ

2.1. Benutzung der Lizenzprogramme

Unter der "bestimmungsgemäßen Benutzung" der LIZENZPROGRAMME gemäß Punkt 1.1 ist deren Einsatz gemäß Punkt 2.2, insbesondere das Laden und Verwenden der LIZENZPROGRAMME sowie von Speichermedien in die Systemumgebung auf die angegebenen Standort und das Ausführen in dieser sowie die Verwendung der LIZENZPROGRAMME zur Lösung von Aufgaben zu verstehen.

2.2. Vertrags-Systemumgebung, Arbeitsplatzlizenz und Netzwerkeinsatz

Der LN darf die LIZENZPROGRAMME nur auf dem zur Verfügung gestellten Server bzw. Plattform verwenden.

Für jedes Projekt ist eine eigene-Lizenz erforderlich.


3. Lieferung

3.1. Lieferung der Lizenzprogramme

Der LG stellt einen Zugriff auf das LIZENZPROGRAMM in elektronischer Form per Webbrowser über das Internet zur VerfügungEine Installation auf einer eigenen Systemumgebung, Einsicht in den Objektcode und eine Einschulung ist nicht Vertragsgegenstand.

3.2. Lieferzeitpunkte

Der Lieferzeitpunkt erfolgt mit der fertiggestellten Registrierung des Users bzw. Projekts.


4. Entgelt

4.1. Lizenzgebühr

Die vereinbarte Lizenzgebühr ist pro Monat pro Projekt fällig. Diese beinhaltet das Entgelt für die bestimmungsgemäße Benutzung der LIZENZPROGRAMME gemäß diesem Vertrag, nicht jedoch die Einschulung. Die Lizenzgebühr ist sofort mit der Registrierung abzugsfrei fällig. Danach jeweils wieder an jedem Monatsersten.

Die Lizenzgebühr ist bei Vertragsauflösung nicht rückforderbar.

Der LG ist berechtigt, offene Forderungen gegenüber dem LN an ein von ihm beauftragtes Inkassobüro weiterzuleiten. Die für die Eintreibung anfallenden Kosten wie z.B: Inkassobüro, Rechtsanwälte, Gerichtskosten, Notare etc sind in voller Höhe vom LN zu tragen.


5. ÜBERWACHUNG DER NUTZUNG UND SCHUTZ DER LIZENZPROGRAMME

Der LN hat die LIZENZPROGRAMME, sowie die Arbeitsmittel, auf welchen die LIZENZPROGRAMME verwendet werden und, sowie alle vom LG zur Verfügung gestellten Zugangsdaten an einem gegen unberechtigten Zugriff durch Dritte gesicherten Ort aufzubewahren und die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag im Hinblick auf die Benutzung, den Schutz und die Sicherheit der LIZENZPROGRAMME durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern und anderen Personen, denen mit Zustimmung des LGS bzw. gemäß diesem Vertrag der Zugang zu den Programmen gestattet ist, sicherzustellen. Die Pflichten hinsichtlich der Handbücher, Dokumentationen, etc. und Zugangsdaten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages wirksam.

Der LN ist allein verantwortlich für die Überwachung und Kontrolle der Benutzung der LIZENZPROGRAMME. Er hat insbesondere für geeignete Betriebsmethoden zu sorgen, um den Anforderungen an Sicherheit und Genauigkeit der Dateneingabe und Datenausgabe zu entsprechen

Der LG ist berechtigt, das Programm zu ersetzen oder Updates zu installieren. Diesbezüglich erklärt sich der LN einverstanden, alle dazu erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die erforderlichen Schritte werden dem LN mittels E-Mail übermittelt. Der LN ist verpflichtet, diese Schritte umgehend bzw. innerhalb der im E-Mail angeführten Frist umzusetzen. Sollte der LN die derartigen Schritte nicht umsetzen, so ist der LG berechtigt, den Zugang zu den Programmen zu sperren. In einem derartigen Fall stehen dem LN keinerlei Ansprüche gegenüber dem LG zu. Darüber hinaus kann der LG auch die außerordentliche Kündigung dieses Vertrages aussprechen.


6. Demo-Version der Vertragssoftware

Bei einer Demo-Version der LIZENZPROGRAMME ist dem LN die Nutzung dieser nur auf einen von den Parteien gesondert zu vereinbarenden Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig. Dies auch neben dem Einsatz einer Vollversion.

Eine kommerzielle Nutzung der vom LG an den LN überlassenen Demo- LIZENZPROGRAMME ist grundsätzlich untersagt.

Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Demo- LIZENZPROGRAMME, die der LG dem LN überlassen hat, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Test(Beta-)-Versionen der LIZENZPROGRAMME.


7. Geheimhaltung

Der LN hat alle die LIZENZPROGRAMME betreffenden nicht ohne weiteres allgemein zugänglichen Informationen sowie alle Vereinbarungen hinsichtlich der zu entrichtenden Entgelte geheim zu halten und darf sie nur nach Maßgabe dieses Vertrages und zwingender gesetzlicher Bestimmungen verwenden.

Der LG ist berechtigt, die zur Verfügung gestellten Daten und Informationen während der Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus elektronisch (einschließlich über Cloud-Dienste) zu speichern. Personenbezogene Daten werden gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.


8. Gewährleistung

8.1. Allgemeines

Der LN bestätigt, dass er sich vor Vertragsabschluss eigenverantwortlich davon überzeugt hat, dass die LIZENZPROGRAMME seinen Anforderungen entsprechen und dass ihm die wesentlichen Funktionsmerkmale der LIZENZPROGRAMME bekannt sind. Der LN anerkennt ausdrücklich, dass wegen der notwendigen Abstimmung zwischen der in der Anlage 1 angeführten Vertrags-Systemumgebung, dem Bedienungspersonal, der Einschulung und den LIZENZPROGRAMMEN ein störungsfreier Gebrauch der LIZENZPROGRAMME nicht allein vom LG gewährleistet werden kann, sowie, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.

8.2. Rechtsmängel

Der LG leistet Gewähr dafür, dass er berechtigt ist, Lizenzen an den LIZENZPROGRAMMEN gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages einzuräumen, sowie dass die Benutzung (Punkt 2.1) der LIZENZPROGRAMME durch den LN Rechte Dritter nicht verletzt

8.3. Sachmängel

Umfang der Gewährleistung:

Der LG leistet Gewähr dafür, dass die LIZENZPROGRAMME grundsätzlich auf einer Vertragsumgebung und den aktuellen technischen Standards benutzt werden können und die Funktionen erfüllen, die in ihrer Beschreibung angeführt sind. Temporäre Nicht-Verfügbarkeiten im Rahmen von Wartungsfenstern berechtigen den LN nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

Voraussetzungen der Gewährleistung:

Der LG leistet nicht Gewähr dafür, dass die LIZENZPROGRAMME völlig fehlerfrei sind, doch wird er LIZENZPROGRAMME, für welche innerhalb von sechs Monaten nach deren Lieferung ein Mangel gerügt wird, entweder gegen eine von diesem Mangel freie Kopie austauschen oder den Mangel beseitigen, vorausgesetzt, dass:

  • die LIZENZPROGRAMME stets ordnungsgemäß und übereinstimmend mit den Anleitungen (Benutzerhandbuch und alle andere Informationen wie z.B. Begleitschreiben) verwendet werden;
  • der gerügte Mangel beim LG reproduzierbar ist;
  • die Computer (also die Vertrags-Systemumgebung) auf die von der RZL verlangten technischen Standards aufgerüstet sind (z.B. Prozessor, Hauptspeicher (RAM), Festplatten- bzw. SSD-Kapazität). Die Mindest-Ausstattung ist in der Anlage 1 angeführt und kann in dem RZL Technischen Blatt angepasst werden

Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelrüge, Fehlerkorrektur

Der LN hat die gelieferten LIZENZPROGRAMME innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Anwender ohne weiteres auffallen müssen, zu untersuchen, insbesondere auf die Vollständigkeit und grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem LG innerhalb weiterer 8 Tage mit eingeschriebenem Brief gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.

Mängel, die im Rahmen dieser ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung unter Einhaltung der Rügeanforderungen folgendermaßen gerügt werden: Vermutet der LN einen als Mangel unter die Gewährleistung fallend zu qualifizierenden Fehler in einem LIZENZPROGRAMM, hat er den LG unverzüglich schriftlich (E-Mail) unter Angabe des LIZENZPROGRAMMES sowie des Mangels und der für die Fehlerdiagnose und Beseitigung verfügbaren Daten zu informieren und ihm alle zur Beschreibung und Diagnose der Fehler erforderlichen Unterlagen und die Daten (in komprimierter Form in einer E-Mail) zur Verfügung zu stellen und ihm alle Auskünfte über Art und Entstehung der Fehler zu geben. Der LG kann verlangen, dass der LN Fehler anhand seiner Version der LIZENZPROGRAMME nachweist. Der LG führt die erforderlichen Korrekturen an den LIZENZPROGRAMMEN durch oder unternimmt andere Maßnahmen, die ihm nach seinem Ermessen zur Vermeidung und/oder Verhinderung solcher Fehler in den LIZENZPROGRAMMEN geeignet erscheinen und/oder sendet dem LN eine Liste der von ihm zu ergreifenden Maßnahmen zu.

Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und/oder Rügepflicht gelten die LIZENZPROGRAMME im Hinblick auf den betreffenden Mangel als akzeptiert.

Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Verbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der LN nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Von einem Fehlschlagen der Verbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen: wenn dem LG hinreichend Gelegenheit zu einer Verbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der vertragsgemäße Erfolg erzielt wurde; wenn die Verbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn sie vom LG verweigert oder unzumutbar verzögert wird; wenn begründete Zweifel betreffend die Erfolgsaussichten bestehen oder wenn sonst eine Unzumutbarkeit vorliegt.

Stellt der LG fest, dass gerügte Fehler der LIZENZPROGRAMME nicht unter die Gewährleistung fallende Mängel sind, dass sie auf Eingabefehler oder unsachgemäßen Einsatz der LIZENZPROGRAMME zurückzuführen sind, kann er für die zur Untersuchung der gerügten Fehler aufgewendete Personal- und Rechnerzeit ein angemessenes Entgelt und die damit in Verbindung stehenden Spesen verrechnen. Der LN hat diese zu bezahlen.

8.4. Keine Gewährleistung

Der LG leistet nicht Gewähr für ausdrücklich als "Vorversion" bezeichnete LIZENZ-Programmversionen sowie nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Installation, Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, schadhafte Vertrags-Systemumgebung sowie auf anormale Betriebsbedingungenzurückzuführen sind. Der LG haftet nicht für Fehler oder Schäden, die auf Fehler im Betriebssystem oder in Entwicklungs-Tools zurückzuführen sind.

Abschließende Regelung der Gewährleistung Die Gewährleistungsregelung in den. Punkten 8.1. bis 8.4. ist abschließend. Der LG übernimmt für die LIZENZPROGRAMME keine weitere Gewährleistung oder Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, einschließlich einer Gewährleistung für die Eignung der LIZENZPROGRAMME für einen bestimmten Zweck. Eine Haftung gemäß § 933a ABGB wird ausgeschlossen, sofern dies gesetzlich möglich ist. Ansonsten wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass auch die Haftung gemäß § 933a ABGB oder eine sonstige Haftung aus einem Gewährleistungsfall (inkl. Mangelfolgeschaden) gemäß Punkt 11. dieses Vertrages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach beschränkt ist.


9. Urheberschutz

Der LG behält aber jedenfalls das Eigentum an dem gesamten Know-how dieser Programme.


10. Rechte an der Software, Geistiges Eigentum

Der LN anerkennt, dass ihm an den LIZENZPROGRAMMEN, der dazugehörigen Dokumentation keine anderen als die in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte zustehen und alle übrigen Rechte, insbesondere das Urheberrecht und alle Verwertungs- und Verfügungsrechte über die LIZENZPROGRAMME und das Eigentumsrecht an den LIZENZPROGRAMMEN ausschließlich dem LG zustehen. Dem LN wird kein Recht zur Änderung (selbst zu Zwecken der Fehlerberichtigung), Anpassung oder Übersetzung der Software, zum Zurückkompilieren, Zurückentwickeln oder zur Entwicklung von daraus abgeleiteten Werken gewährt. Keine Aussage in diesem Vertrag kann dahingehend ausgelegt werden, dass der LN einen Anspruch auf Ausfolgung des Quellcodes der LIZENZPROGRAMME hat.

Der LN darf das erworbene Lizenzprogramm nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizensieren, sie (drahtlos oder drahtgebunden) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen oder aber Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.


11. Haftung

Der LG haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Rahmen der Produkthaftung nur soweit dies zwingend vorgesehen ist.

Sämtliche Ansprüche des LNS sind bei einer Haftung wegen grober Fahrlässigkeit des LGS unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung auf das dreifache monatliche Entgelt (Punkt 4.) für das Programm, das den Schaden verursacht hat oder in direkter Beziehung dazu steht, beschränkt.

Haftungsausschluss Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des LGS ausgeschlossen (ausgenommen Personenschäden). Die Haftung des LGS wird auf den positiven Schaden begrenzt. Der LG haftet nicht für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, Vermögensschäden, entgangene Gewinne, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus den Ansprüchen Dritter gegen den LN und insbesondere nicht für Schäden an aufgezeichneten Daten und nicht für den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und allfällige folgende LIZENZPROGRAMM-Versionen.

Der LG haftet dem LN nicht für Schäden, welche im Zusammenhang mit bzw. als Folge von mit den LIZENZPROGRAMMEN erzielten Arbeitsergebnissen stehen. Der LN und seine Mitarbeiter bleiben allein verantwortlich für die Überprüfung der Eingabe der Daten und der mit den LIZENZPROGRAMMEN erzielten Ergebnisse. Temporäre Nicht-Verfügbarkeiten im Rahmen von Wartungsfenstern berechtigen den LN nicht zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Der LG haftet dem LN nicht für Schäden, welche aufgrund Punkt 7. von der Gewährleistung ausgeschlossen sind. Eine Haftung gemäß § 933a ABGB wird ausgeschlossenen, sofern dies gesetzlich möglich ist. Ansonsten wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass auch die Haftung gemäß § 933a ABGB oder eine sonstige Haftung aus einem Gewährleistungsfall (inkl. Mangelfolgeschaden) gemäß diesem Punkt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach beschränkt ist.

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen, welche vom LIZENZENEHMER verwendet werden. Der LG ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen zu prüfen und es trifft ihn auch keine Warnpflicht gegenüber dem LN oder anderen dritten sofern die erhaltenen Informationen unrichtig, unvollständig, veraltet oder sonst mangelhaft sind.

Haftung des LNS:

Der LN haftet dem LG gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere kommt es durch keine Bestimmung in diesem Vertrag zu einer Beschränkung oder einem Ausschluss der Haftung des LNS wegen Verletzung der geistigen Eigentumsrechte und Urheberrechte sowie wegen der Umgehung der Nutzungsbeschränkungen.

Schad und Klagloshaltung:

Der LIZENZNEHEMR allein ist für die Kontrolle der Eingabe der Daten für die Lizenzprograme und der Ausgabedaten verantwortlich und hat den LG für alle Schadenersatzansprüche – einschließlich solcher auf Grund von Unterlassungen des LGS, welche sich auf die Benutzung der Lizenzprogramme oder der mit ihnen gewonnen Daten stützen oder irgendwie damit zusammenhängen schad- und klaglos zu halten.

HÖHERE GEWALT:

Höhere Gewalt bedeutet ein von außen einwirkendes elementares Ereignis, das auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt in seinem Eintritt oder in seinen Wirkungen auf den Schadensfall nicht zu verhindern war, und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist (z.B. Streik, Kriege, Epidemien, Pandemien, Umweltkatastrophen, etc.). Insofern und solange Höhere Gewalt vorliegt, ist der LG von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten befreit. Insbesondere übernimmt der LG keine Gewährleistung für den fehlerfreien Betrieb bzw. fehlerfreies Funktionieren der Lizenzprogramme im Falle von Höherer Gewalt. Schadenersatzansprüche des LNS gegenüber dem LG im Zusammenhang mit Schäden, welche aufgrund von Höherer Gewalt entstehen, sind generell ausgeschlossen. Fehlerbehebungen, die aufgrund von Fällen Höherer Gewalt im Bereich des LNS nötig werden, sind durch die in Punkt 4. angeführten Entgelte nicht gedeckt und werden gesondert verrechnet.


12. Dauer

Dieser Lizenzvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom LN und vom LG am jeweiligen Monatsletzten aufgekündigt werden. Die Kündigung erfolgt online über das Programm und muss mindestens am 15 des jeweiligen Kündigungsmonats vom LN an den Lizenzengeber erfolgen.

Der LG kann diesen Lizenzvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mit eingeschriebenem Brief auflösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • Eine schwere oder wiederholte leichte Vertragsverletzung durch den LN, die trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht behoben wird
  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Sanierungs- oder Konkursverfahrens) über das Vermögen des LNS, wenn die Auflösung dieses Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des LGS unerlässlich ist (§ 25a Abs. 2 Z 1 IO)
  • Die länger als sechsmonatige Dauer des Insolvenzverfahrens (Sanierungs- oder Konkursverfahrens) über das Vermögen des LNS (§ 25a Abs. 1 IO)
  • Die Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Vermögen
  • Die Nichtzahlung des Entgelts gemäß Punkt 4

Rechte und Pflichten nach Auflösung des Vertrages Der LG ist berechtigt, mit Auflösung des Vertrages aus welchem Grund auch immer den Zugang zu den Lizenzprogrammen für den LN zu sperren, ohne dass daraus dem LN Ansprüche – welcher Art auch immer entstehen.

Der LN hat bei Auflösung des Vertrages keinen Anspruch auf Rückzahlung (von Teilen) des Entgelts.

Die Pflicht des LNS zum Ersatz eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

Die Punkte 7. (Geheimhaltung), 8. (Gewährleistung), 9. (Urheberrecht), 10. (Rechte an der Software, Geistiges Eigentum), 11. (Haftung), 13. (Datenschutz) und 15. (Allgemeine Bestimmungen) bleiben von der Beendigung dieses Vertrages – aus welchem Grund auch immer – unberührt.


13. Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Pflichten gemäß den in Geltung stehenden datenschutz-relevanten Gesetzen einzuhalten. Die Mitarbeiter des LGS unterliegen der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 6 DSG.


14. Allgemeine Bestimmungen

14.1. Verbot der Abtretung von Rechten

Die Ausübung der Rechte aus dem Lizenzvertrag steht ausschließlich dem LN zu. Diese dürfen ohne Zustimmung des LGS aus welchem Grund auch immer nicht abgetreten werden. Eine Zustimmungserklärung des LGS nach diesem Punkt bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

AGB des LIZENZNEHEMR finden keine Anwendung

Jede Partei trägt ihre Kosten (etwa für rechtliche Beratung) für das Zustandekommen dieses Vertrages.

14.2. Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das am Sitz des LG sachliche zuständige Gericht in Salzburg vereinbart.

14.3. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesem Vertrag.


15. Unterschrift

Mit dem akzeptieren (Hacken gesetzt) erklärt der LN den gesamten Vertrag gelesen und verstanden zu haben. Die „Unterschrift“ (akzeptiert) bezieht sich auf sämtliche Vertragsbestandteile.